Satzung

Satzung

des GC an der Göhrde e.V.

Satzung des GOLF-CLUB AN DER GÖHRDE e.V.

In der Fassung vom 10.12.2016

Eingetragen beim Amtsgericht Lüneburg Vereinsregister 120107
15.02.2017

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Golfclub an der Göhrde e.V.“
2. Der Verein ist am 09.10.1968 gegründet und hat seinen Sitz in 29499 Zernien-Braasche, Landkreis Lüchow-Dannenberg. Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist politisch, ethnisch, konfessionell neutral.

§ 2
Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Golfsports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Abhalten eines geordneten Spielbetriebs, die Ausrichtung von Wettspielen, die Förderung golfsportlicher Übungen und Leistungen, die Förderung der Jugend und die Teilnahme an Verbandswettspielen.

§ 3
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitgliedschaft
1. Der Verein hat folgende Mitglieder:
a) ordentliche Mitglieder
b) jugendliche Mitglieder
c) passive Mitglieder
d) Zweitmitglieder
e) Fernmitglieder
f) Ehrenmitglieder
g) Fördernde Mitglieder
h) Firmenmitgliedschaft
2. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die nicht zu den Mitgliedern der Absätze 3 bis 6 und 8 gehören.
3. Als jugendliche Mitglieder gelten Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. Personen in Schul- und Berufsausbildung bzw. Wehr- und Ersatzdienst bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Mit Erreichen der Altersgrenze endet die Mitgliedschaft. Für die Aufnahme als ordentliches Mitglied ist ein Aufnahmeantrag zu stellen.
4. Zweitmitglieder sind Personen, die bereits Mitglieder in einem Club sind, der dem DGV angehört.
5. Fernmitglieder sind Personen, deren Wohnsitz 250 km und weiter entfernt ist und die nicht Mitglieder in einem anderen Club sind.
6. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Körperschaften, die die Zwecke des Vereins unterstützen, ohne den Golfsport auf der Vereinsanlage
auszuüben.
7. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich durch ihren Einsatz für den Verein besondere Verdienste erworben haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung bestimmt.
8. Passive Mitglieder sind Personen, die vorübergehend den Golfsport auf der
Vereinsanlage nicht ausüben.
9. Eine Firmenmitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben. Über die Anträge entscheidet der Vorstand.

§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter, den Beruf, die Anschrift des Antragstellers und die Bezeichnung der Art der angestrebten Mitgliedschaft enthalten.
Aufnahmegesuche Minderjähriger bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes oder der Auflösung oder Insolvenz der juristischen Person.
b) durch Austritt des Mitgliedes
c) durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
3. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen in grober Weise verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Zuvor ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekannt zu geben. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an den Vorstand zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand eingegangen sein. Der Vorstand entscheidet endgültig über den Ausschluss des Mitgliedes bzw. über die Aufhebung des Ausschlussbeschlusses des Vorstands. Versäumt das Mitglied die Berufungsfrist oder bestätigt der Vorstand den Ausschluss schriftlich gegenüber dem Mitglied, ist die Mitgliedschaft beendet.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung in einem Zeitraum von zwei Monaten mit der Zahlung seines Beitrages oder einer Umlage in Verzug ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 7
Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8
Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein und besteht aus:
a) dem/der Präsident/in als dem/der Vorsitzenden des Vereins
b) dem/der stellvertretenden Präsidenten/in
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Spielführer/in
e) dem/der Jugendwart/in
f) dem/der Platzwart/in
g) dem/der Schriftführer/in
h) bis zu 8 Beisitzern.
2. Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der Präsidenten/in, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden einzeln oder seinen Stellvertreter und den Schatzmeister gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Vorstandsmitglieder zu a), c), e), g) und h) werden jeweils in den ungeraden Jahren gewählt, die übrigen in den geraden Jahren. Ein Mitglied des Vorstandes zu a) bis g) bleibt solange im Amt, bis ein neues Mitglied an seiner Stelle wirksam gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes zu a) bis g) während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
4. Die Beschlussfassung des Vorstands kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden, wenn der Vorstand sich eine solche gibt.
5. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen.
6. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

§ 9
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
laufende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes,
c) Entlastung des Vorstandes,
d) Wahl des Vorstandes,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung,
f) Beschlussfassung über sonstige Anträge, die der Vorstand ihr zur
Entscheidung vorlegt,
g) Bestimmung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes ( § 4,
Abs.7),
h) Wahl der Kassenprüfer.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich abgehalten und soll im März stattfinden. Die Einladung erfolgt durch den/die Präsidenten/in, im Verhinderungsfalle von dessen /ihrem/ihrer Vertreterin, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen durch Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage des Vereins und durch Aushang in den Vereinsräumen.
3. Mit der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung zu veröffentlichen.
Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift im Wortlaut mitgeteilt werden.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung. Zur Annahme eines Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Stimmen erforderlich. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die die Änderung der Satzung betreffen, können nicht in der Mitgliederversammlung gestellt werden.
5. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
6. Jedes ordentliche Mitglied kann sich durch ein anderes ordentliches Mitglied in der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Dabei kann ein ordentliches Mitglied im Höchstfall 3 ordentliche Mitglieder vertreten. Der Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht vorzulegen.
7. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.
8. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Präsidenten/in geleitet; im Verhinderungsfall durch seinen/ihre/n Stellvertreter/in.
Der Versammlungsleiter bestimmt eine/n Protokollführer/in; in der Regel den/die Schriftführer/in.
9. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei der Wahl von Mitgliedern des Vorstandes ist Blockwahl zulässig.
10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie sollen nach der Sitzung zeitnah für mindestens 3 Wochen vereinsöffentlich ausgehängt werden.
11. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung in textform unter Angabe der Tagesordnung bei dem Vorstand beantragen.

§ 10
Ausschüsse
1. Der Vorstand kann im Bedarfsfall aus dem Kreise der Mitglieder Ausschüsse
bilden, denen jeweils mindestens ein Mitglied des Vorstandes angehören soll.
Solche Ausschüsse haben nur beratende Funktion.
2. Der Vorstand beruft zudem die Mitglieder eines Spiel- und Vorgabenausschusses für die Dauer von jeweils zwei Jahren Ihnen wird zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Verbandsordnungen des Deutschen Golf Verbandes e.V. Vollmacht zur Regelung der ihnen durch die Verbandsordnungen zugewiesenen Aufgaben erteilt.

§ 11
Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
1. Aufnahmebeitrag
a) Für die Aufnahme in den Verein kann ein Aufnahmebeitrag erhoben werden.
Jugendliche Mitglieder zahlen keinen Aufnahmebeitrag.
b) Die Höhe der Aufnahmegebühr wird vom Vorstand festgesetzt, nachdem er die Mitgliederversammlung dazu gehört hat.
2. Jahresbeitrag
a) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten, der zum 15.01. eines Jahres bzw. mit Aufnahme in den Verein fällig ist.
Jugendliche Mitglieder zahlen einen
ermäßigten Jahresbeitrag.
b) Die Höhe des Jahresbeitrages wird nach einem Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
c) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Beitrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen
werden. Über einen Stundungs- oder einen Erlassantrag entscheidet der
Vorstand.
3. Die Mitgliederversammlung kann nach einem Vorschlag des Vorstandes Umlagen beschließen, wenn ein außerordentlicher Finanzbedarf vorliegt und dieser durch den Vereinszweck gedeckt ist.
4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer Investitionsumlage für konkrete Investitionsvorhaben beschließen. Die Höhe der Investitionsumlage wird vom Vorstand festgesetzt, nachdem er die Mitgliederversammlung unter Angabe eines konkreten Investitionsvorhabens angehört hat.
Davon sind Jugendliche ausgeschlossen.
5. Umlagen und Investitionsumlagen nach den Ziffern 3. und 4. dürfen nur für die Anschaffung und/oder Reparaturen von Maschinen, Reparaturen und/oder Baumaßnahmen an Gebäuden oder Flächen, die im Besitz des Vereins stehen und/oder den Erwerb oder die Errichtung von Gebäuden oder Flächen erhoben werden, die der Ausübung des Golfsportes und dem Vereinsleben dienen. Die Höhe der Umlagen und Investitionsumlagen darf jeweils das zweifache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten.
6. Ehrenmitglieder treffen keine Zahlungsverpflichtungen.

§ 12
Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit der in § 9 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Elbtalaue, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind nichts anderes beschließt, sind der/die Präsident/in und sein/e/ihre Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Zernien, den 10.12.2016

GOLF-CLUB AN DER GÖHRDE e.V.
Braasche 2
29499 Zernien-Braasche